Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Es ist sinnvoll, Vorsorge zu treffen für Lebensphasen, in denen ein Patient seine Angelegenheiten nicht mehr oder nur eingeschränkt selbst regeln kann. Dieses Thema geht Patient wie Angehörige an. Gerne beraten wir Sie bei den verschiedenen Vorausverfügungen.
- Patientenverfügung
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Vorausverfügung des Patientenwillens für Behandlungssituationen, die nicht unmittelbar bevorstehen. So kann festgelegt werden, welchen medizinischen Maßnahmen der Patient/die Patientin zustimmen oder welche er/sie ablehnen möchte, wenn er/sie den aktuellen Behandlungswillen nicht mehr selbst bilden oder zum Ausdruck bringen kann.
- Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht kann die Vertrauensperson benannt werden, die sich rechtsverbindlich zum Patientenwillen äußern darf. Dies kann wichtig sein, wenn die Patientenverfügung die aktuelle Behandlungssituation nicht erfasst oder wenn es gar keine Patientenverfügung gibt. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person beauftragt, die persönlichen Angelegenheiten für den Fall wahrzunehmen, dass man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht ist die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden. Sie kann als Generalvollmacht erteilt oder sachlich auf Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge beschränkt werden.
- Betreuungsverfügung
Existiert eine Vorsorgevollmacht nicht oder ist diese nicht ausreichend, können in einer Betreuungsverfügung die Vertrauensperson(en) benannt werden, die vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll(en). Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Kurzbeschreibungen von Ärztekammer Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) und Bundesministerium der Justiz (www.bmj.de).